Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich diese Geschäftsbedingungen sowie diesen Geschäftsbedingungen vorgehende etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 Abs. 1 bzw. 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend.
  2. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die nicht ausdrücklich als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor der Weitergabe an Dritte oder der Verwendung außerhalb der Geschäftsbeziehung mit uns bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung. Die Verpackung und ein auf Wunsch des Kunden veranlasster Versand werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzlich Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten. Sie wird bei Rechnungsstellung in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

§ 4 Zahlung – Zahlungsverzug

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder der Rechnung nichts anderes ergibt, ist das Entgelt sofort nach Erhalt der Rechnung netto (ohne Abzug) fällig.
  2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  3. Bei jeder Aufnahme einer Geschäftsbeziehung bzw. Abschluss eines Vertrags behalten wir uns eine Bonitätsprüfung durch Einholung einer Auskunft bei der Creditreform oder einem vergleichbaren Unternehmen vor. Ergibt sich aus der Auskunft, dass eine Geschäftsverbindung in dem eingegangenen Umfang nicht zugelassen wird oder die Bonität nicht zufriedenstellend beurteilt wird, sind wir berechtigt, Vorkasse oder die Stellung einer angemessenen Sicherheit zu verlangen.
  4. Für das Vertragsverhältnis gilt § 648 a BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Sicherheit im Wert der von uns zu erbringenden Vorleistungen zuzüglich eines Aufschlags von 10 % für Nebenleistungen verlangt werden kann.
  5. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Kunden nach Vertragsabschluss wesentlich und wird dadurch unser Gegenleistungsanspruch gefährdet, sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung eines  Zurückbehaltungsrechts ist zulässig, wenn der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Vertragsgegenstand

  1. Unsere Angaben über Maße, Gewichte, Leistungsfähigkeit oder Material erfolgen sorgfältig, jedoch unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Grundlage unserer Leistungen sind verbindliche technische Zeichnungen. Soweit Zeichnungen von uns erstellt werden, sind diese vor Ausführung durch den Kunden verantwortlich zu prüfen und freizugeben. Von Auftraggeberseite vorgegebene Zeichnungen mit den dort enthaltenen Maßangaben bzw. entsprechende elektronische Dateien werden von uns verbindlich unseren Leistungen zugrunde gelegt.
  3. Die Bearbeitung von Materialien, insbesondere Verbundwerkstoffen, mittels der Wasserstrahltechnik, kann zu Auswirkungen (z.B. Delamination oder oberflächliche Abschwemmungen) auf das Material führen. Material, welches vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird oder nach dessen technischen Vorgaben von uns beschafft wird, ist vom Auftraggeber auf Eignung für die Bearbeitung mittels Wasserstrahltechnik zu untersuchen. Wir können für die Eignung des Materials keine Gewähr übernehmen, es sei denn, wir werden ausdrücklich zur Prüfung gegen Vergütung beauftragt.
  4. Soweit im Vertrag keine ausdrückliche Festlegung erfolgt, gilt für die Schnittoberfläche eine Rauheit mittlerer Art und Güte als vertragsgerecht. Die Schnittoberfläche ist vom Kunden unverzüglich bei Anlieferung zu prüfen. Werden Muster festgelegt, richtet sich die geschuldete Qualität ausschließlich nach diesen Mustern.
  5. Modelle, Werkzeuge oder sonstige Einrichtungen für die Ausführung eines Auftrags bleiben, auch wenn wir einen Anteil der Kosten berechnen, stets unser Eigentum.

§ 6 Lieferzeit – Lieferung – Lieferverzug

  1. Die vereinbarte oder angegebene Lieferzeit beginnt frühestens nach vollständiger Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen mit dem Kunden.
  2. Wir sind zur pünktlichen Einhaltung unserer Lieferverpflichtung nur gehalten, wenn der Kunde seinerseits die ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt, wie z.B. Vorlage behördlicher Bescheinigungen, Genehmigungen, Leistung der vereinbarten Anzahlung usw. Werden diese Verpflichtungen nicht fristgerecht erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit um einen angemessenen Zeitraum.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft des Liefergegenstands angezeigt ist oder dieser unser Werk verlassen hat. Ist eine Abnahme vereinbart, gilt die Meldung der Abnahmebereitschaft einer abnahmefähigen Leistung als Lieferzeit.
  4. Spätestens mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs des Vertragsgegenstandes auf den Kunden über.
  5. Handelt es sich nicht um ein Fixgeschäft, tritt Lieferverzug ein, wenn wir nicht innerhalb einer vom Kunden schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist liefern.
  6. Im Falle des Verzugs haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Dabei ist die Haftung auf den vorhersehbar typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn auf unserer Seite keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt. Gleiches gilt im Falle der Verletzung einer wesentlichen  Vertragspflicht.
  7. Ist Lieferung frei Haus oder frei Verwendungsstelle vereinbart, obliegt die Entladung dem Empfänger auf dessen Gefahr und Kosten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Empfangsstelle mit den notwendigen Transportmitteln befahrbar ist und geeignete Hilfsmittel (Kran, Stapler usw.) zur Verfügung stehen.
  8. Soweit nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, sind Teillieferungen zulässig, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Erstreckt sich die Produktionszeit für den Auftrag nach der üblichen Abwicklung auf einen längeren Zeitraum als eine Woche, sind jedenfalls wöchentliche Teillieferungen bis zum Umfang einer Wochenproduktion zulässig. Sofern und soweit Teillieferungen erfolgen, sind Abrechnungen dieser Teillieferungen nach den zwischen den Parteien vereinbarten Zahlungsbedingungen zulässig.
  9. Ereignisse außerhalb unseres Entscheidungs- und Einflussbereichs oder andere Ereignisse, welche die rechtzeitige Lieferung erschweren und die auch der Kunde nicht zu vertreten hat, z.B. Kriegs- und Ausnahmezustand, Hochwasser, Embargo, Verkehrsstörung, Arbeitskampf, Betriebsstörung, Mangel an Material oder Energie und dergleichen, berechtigen uns zu einem angemessenen Aufschub der Lieferung, ohne dass dem Besteller daraus Ansprüche gegen uns erwachsen. Sollte ein Leistungshindernis länger als 3 Monate andauern, sind sowohl der Kunde als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bis dahin erbrachte Leistungen sind zu vergüten, weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 7 Gefahrenübergang – Verpackung

  1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen wie etwa die Versandkosten oder Anlieferung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss zum Abnahmetermin , hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr 3 Tage nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
  3. Verpackungsart, Versandart und Versandweg werden – sofern nichts anderes vereinbart wurde – von uns bestimmt.
  4. Sofern nicht ausdrücklich vertraglich etwas anderes vereinbart ist, gilt Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  5. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten und Gitterboxen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
  6. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung decken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 8 Mängelhaftung

  1. Die Nacherfüllung erfolgt im Falle eines von uns zu vertretenden Mangels nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung einer neuen mangelfreien Sache. Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde und uns somit unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.
  2. Wird für die Nacherfüllung zusätzliches Material erforderlich, welches für die Auftragsdurchführung vom Kunden zur Verfügung gestellt wurde, stellt dieser das für die Nacherfüllung notwendige Material bei. Die für die Materialbeschaffung entstehenden Kosten werden durch uns erstattet.
  3. Für zu bearbeitendes Kundenmaterial, insbesondere für Composite- Werkstoffe besteht ein Haftungsausschluss im Falle einer Materialzerstörung beim Bearbeiten.
  4. Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine von ihm schriftlich gesetzte Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden das Recht zur Minderung des vereinbarten Entgelts im gesetzlichen Rahmen zu. Minderungsansprüche im Übrigen sind ausgeschlossen.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns oder unserem Vertreter oder Erfüllungsgehilfen keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenshaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang; für alle übrigen Ansprüche gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten, die ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers beginnt.
  11. Rückgriffsansprüche aus Gewährleistung oder auf Schadensersatz gegen unsere Vorlieferanten verjähren in 3 Jahren ab der Übergabe bzw. Abnahme.

§ 9 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt  insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das uneingeschränkte Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand nach setzen einer angemessenen Frist zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen um mehr als 10 Werktage im Verzug, ist er auf unser Verlangen zur Herausgabe des Liefergegenstandes verpflichtet, nachdem wir den Rücktritt vom Vertrag erklärt haben. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auch die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  4. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mwst) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung auch selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Konkurs- Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellungen vorliegen. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, das der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir sind ermächtigt, die Abtretung auch selbst im Namen des Kunden bekannt zu geben.
  5. Die Bearbeitung des von kundenseitig gestelltem Material durch uns führt zur Herstellung einer neuen Sache i.S.d. § 950 BGB. Unabhängig von der eigentumsrechtlichen Zuordnung bleibt die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs von beigestelltem Material beim Kunden. Bei Verarbeitung oder Umbildung durch den Kunden erwerben wir am jeweiligen Wertverhältnis orientiertes Miteigentum an der neuen Sache. Gleiches gilt für den Fall, dass Liefergegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder vermengt werden.
  6. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der von uns gelieferten Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 v.H. übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 11 Gerichtstand – Erfüllungsort

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UNKaufrechts ist ausgeschlossen.
  2. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Firmensitz Gerichtstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Firmensitz zu verklagen.
  3. Erfüllungsort ist an unserem Firmensitz.